
Rechtsanwalt Dipl. Jur Norbert W.G. Rauh
Ihr Anwalt für Handwerk, kleine- und mittlere Unternehmen, Verkehrsunfall, Nutzungsausfall, Erbrecht, Arbeitsrecht
Autokauf, Neukauf & Gebrauchtwagenkauf
Autokauf & Gewährleistung – Ihr Recht bei Fahrzeugmängeln
Der Kauf eines Autos ist eine große Investition – umso ärgerlicher ist es, wenn das Fahrzeug Mängel aufweist. Ob glänzender Neuwagen mit optischen Fehlern oder Gebrauchtwagen mit versteckter Elektronik-Tücke: Als Ihr Anwalt im Verkehrs- und Kaufrecht sorge ich dafür, dass Autohändler oder Hersteller ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.
Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln
§ 437 BGB
Weicht das Auto bei Übergabe von der vereinbarten Beschaffenheit ab
§ 434 BGB
stehen Ihnen als Käufer weitreichende Rechte zu. Das Gesetz sieht hier eine klare Rangfolge vor:
Nacherfüllung
§ 439 BGB
Sie haben grundsätzlich das Wahlrecht, ob Sie die Reparatur (Nachbesserung) oder – gerade bei Neuwagen oft die bessere Wahl – die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangen.
Rücktritt oder Minderung
§ 440, § 323, § 441 BGB
Schlägt die Reparatur fehl (in der Regel nach zwei Versuchen) oder verweigert der Händler diese, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (Auto zurück, Geld zurück) oder den Kaufpreis herabsetzen.
Schadensersatz
§ 280 BGB
Bei Verschulden des Verkäufers können zusätzliche Kosten (z. B. Mietwagen oder Gutachter) geltend gemacht werden.
Typische Praxisbeispiele aus meiner Kanzlei:
Schlechte Lackierung beim Neuwagen: Auch vermeintliche „Kleinigkeiten“ wie Lackfehler, Staubeinschlüsse oder ungleiche Spaltmaße sind handfeste Sachmängel. Sie müssen sich bei einem Neuwagen nicht mit minderwertiger Arbeit abfinden, sondern können eine fachgerechte Neulackierung oder unter Umständen sogar ein komplett neues Ersatzfahrzeug fordern.
Intermittierende (sporadische) Fehler beim Gebrauchtwagen: Ein Fehler, der nur ab und zu auftritt (z. B. ein sporadisches Aufleuchten der Motorkontrollleuchte oder zeitweise Elektronikausfälle), ist für den Käufer extrem nervig und beim Händler schwer zu beweisen. Hier greift bei einem Kauf vom Händler (Verbrauchsgüterkauf) die Beweislastumkehr
§ 477 BGB
Tritt der Fehler innerhalb der ersten Monate nach Kauf auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Der Händler muss das Gegenteil beweisen.
Achtung bei Klauseln wie „Gekauft wie gesehen“ – im gewerblichen Autohandel sind solche Ausschlüsse gegenüber Privatpersonen meistens unwirksam! Ich prüfe Ihren Kaufvertrag und setze Ihre Rechte konsequent durch.
Telefon Nummer : 09324 604 9300 — e-mail : Post@Rechtsanwalt-Rauh.de