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Der Anspruch auf Schadensersatz hat hat seine Generalnorm im § 280 ff BGB. "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." Die folgenden Paragraphen regeln die Sonderfälle des Schadensersatzes, wie Schadensersatz bei einer Leistungsstörung, § 281 BGB, Schadensersatz wegen einer Nebenpflichtverletzung, §§ 282, 241 II BGB, Schadensersatz bei Ausschluß der Leistungspflicht, §§ 283, 275 BGB, Schadensersatz wegen vergeblicher Aufwendungen, § 284 BGB und schließlich Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB. In den §§ 286 ff BGB wird der Verzug normiert. Ergänzend werden in den §§ 987 ff BGB, insbesondere im § 989 ff BGB, der Schadensersatz des Eigentümers gegenüber dem Besitzer fixiert. Flankierend gibt es zusätzlich den § 823 BGB für den deliktischen Schuldner und als Herausgabeanspruch den § 812 ff BGB. Damit besteht im Zivilrecht ein umfassendes Schadensersatzrecht. Im Kaufvertrag, Werkvertrag und allen anderen Vertragsformen wird auf § 280 BGB verwiesen. § 276 BGB regelt das Verschulden. § 249 ff BGB regeln den Umfang des Schadensersatzes. In § 253 BGB ist das Schmerzensgeld gesetzlich anerkannt. www.LKWFuehrerschein.de |
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